Von Von Maja Güsmer, Steuerberaterin und Partnerin bei Dierkes Partner
Seit 1995 werden vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge in die gesetzliche Pflegeversicherung abgeführt. In den vergangenen Jahren ist der Gesamtbeitrag schrittweise angestiegen und betrug bisher
3,05 Prozent. Wie in anderen Versicherungszweigen auch, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag zur Pflegeversicherung grundsätzlich je zur Hälfte – zumindest hinsichtlich des Basis-Beitragssatzes. Den Beitragszuschlag für Kinderlose müssen die Arbeitnehmer allein tragen.
Im April vorigen Jahres kam das Bundesverfassungsgericht zur Feststellung, dass die bisherige Beitragsbemessung unabhängig von der Anzahl der Kinder nicht verfassungsgemäß ist. Kinder müssen bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags mehr Berücksichtigung finden. Diese Anpassung erfolgte – neben Änderungen im Leistungsrecht – im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG). Arbeitgeber müssen also bei den Lohnabrechnungen seit Juli sehr genau auf den einzelnen Arbeitnehmer und die richtige Beitragshöhe achten.
Seit dem 1. Juli 2023 wurden zunächst die Beitragssätze angepasst. Unter anderem wurde der gesetzliche Beitragssatz von 3,05 auf 3,40 Prozent und der Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose von
0,35 auf 0,60 Prozent erhöht. Der Arbeitgeberanteil steigt von 1,525 auf 1,7 Prozent.
Zudem richtet sich die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrags für Eltern danach, wie viele Kinder noch unter 25 Jahren sind. Für größere Familien wird somit der Pflegebeitrag gesenkt.
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