Wenn kompetente Mitarbeiter zu Mitgesellschaftern werden

Herbert Schulte Foto: B&P

Steuerberater Herbert Schulte von SKNvonGeyso über die steuerlichen Auswirkungen eines Urteils des Finanzgerichts Sachsen.

Das Thema Unternehmensnachfolge ist zurzeit in vielen Betrieben akut. Grund: Die starken Jahrgänge verabschieden sich in den Ruhestand – und das macht sich proportional auch in der Unternehmerschaft bemerkbar. Doch was tun, wenn kein geeigneter Nachfolger in Sicht ist? Gerade diese Frage treibt viele Mittelständler um – vor allem, wenn der eigene Nachwuchs keine Ambitionen hat, ins elterliche Geschäft einzusteigen (siehe auch „X,Y,Z – halbtags wäre auch ganz nett“, Link siehe unten). Oder: Der Nachwuchs hat vielleicht den Willen, aber nicht die Kompetenz, beispielsweise einen Handwerksbetrieb oder ein IT-Unternehmen zu führen. Vor diesem Hintergrund, der in letzter Konsequenz zu einem Ausbluten des berühmten „German Mittelstand“ führen könnte, hat das Finanzgericht Sachsen ein interessantes Urteil gefällt, wie Herbert Schulte, Steuerberater bei SKNvonGeyso im B&P-Gespräch berichtet. Er erläutert die steuerlichen Auswirkungen.

„Das Urteil ist neu und damit aktuelle Rechtsprechung. Die Richter in Sachsen haben sich damit auseinandergesetzt, wie der unentgeltliche Übertrag von Anteilen an einem Unternehmen auf einen Mitarbeiter zu bewerten ist und sind zu dem Schluss gekommen, dass diese Zuwendung nicht einkommensteuerbar sei, sondern allenfalls als Schenkung der Schenkungssteuer unterläge. Diese Zuwendung würde, so das Finanzgericht, nicht wegen der Beschäftigung als Arbeitnehmer und unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis gewährt.

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Bislang, so Schulte weiter, wäre so ein Übertrag als Gehalt gewertet worden und hätte damit der in der Regel höheren Lohnsteuer unterlegen. Das Urteil der Finanzrichter in Sachsen erfolgte aber nach deren Sicht deshalb, weil Motiv die Sicherstellung der Fortführung des Unternehmens war. Dies sei gesellschaftsrechtlich motiviert. So wird es dem Nachfolgern leichter gemacht wird, verantwortlich ins Unternehmen einzusteigen.

Erbe ohne Ahnung?

„Der ausscheidende Unternehmer hat auch die Möglichkeit, seinen nichtkompetenten Erben als Gesellschafter im Unternehmen zu belassen, ihm aber einen fachkundigen Mitgesellschafter an die Seite zu stellen. Die jeweiligen Höhen der Anteile würden dann so festgesetzt werden, wie das gemeinsame Ziel, Sicherung der Fortführung des Unternehmens, im Interesse aller Beteiligten umgesetzt werden könnte. Nahezu jede jeweilige Anteilshöhe ist denkbar. Ein gemeinsames Gespräch mit den eigenen Steuerberatern oder Rechtsanwälten wird gute Lösungen bringen.“

Die Sache mit der Schenkungsteuer

Die Berechnung von Unternehmensanteilen ist ein Kapitel für sich. Herbert Schulte: „Die steuerliche Bewertung erfolgt so: Man nimmt den durchschnittlichen Gewinn der vergangenen drei Jahre, sagen wir mal 150 000 Euro, zieht das Bruttogehalt des Mitarbeiters, der nun Gesellschafter wird, ab – sagen wir mal 80 000 Euro. Das ergibt 70 000 Euro. Dieser Betrag wird mit 13,75 multipliziert, was 962 500 Euro ergibt. Auf dieser Basis wird der steuerlich wirksame Betrag ermittelt, der dem übertragenen Anteil an den fachkundigen Mitarbeiter entspricht. Bei 50 Prozent macht das 481 250 Euro, auf die der Neugesellschafter 30 Prozent Schenkungsteuer zahlen muss in Höhe von 138 375 unter Berücksichtigung des Freibetrags in Höhe von 20 000 Euro. Würde der Betrag lohnsteuerpflichtig, wird es deutlich teurer.“

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„Unterm Strich wirds günstiger“

Der Harburger Steuerberater sieht aber noch einen anderen Aspekt: Nimmt man das alte Gehalt, also 80 000 Euro, und addiert die Hälfte des zu erwartenden Gewinns, in unserem Beispiel 75 000 Euro, kommt ein neues Gehalt in Höhe von 155 000 Euro heraus – und das ist dann nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Herbert Schulte: „Unterm Strich wird es also günstiger und eröffnet dem Neugesellschafter einen erheblichen Gehaltssprung.“ wb



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