So kompliziert ist der „Goldene Handschlag“ aus steuerlicher Sicht

Foto: Wolfgang BeckerHerbert Schulte || Foto: Wolfgang Becker

SchlarmannvonGeyso: Steuerberater Herbert Schulte erläutert, was im Falle einer Abfindung beachtet werden sollte.

Der berühmte „Goldene Handschlag“ ist ein bewährtes Mittel, auch langjährige Mitarbeiter dazu zu bewegen, das Unternehmen zu verlassen – und zwar ohne großes Theater vor dem Arbeitsgericht. Abfindungen machen den Abschied zwar leichter, sind aber auch ein Thema, das unter steuerlichen Aspekten betrachtet werden muss. Worauf Betroffene achten sollten, erklärt Herbert Schulte, Steuerberater bei SchlarmannvonGeyso in Harburg.

„Grundsätzlich gelten für Abfindungen einige Voraussetzungen: Sie werden vom Arbeitgeber veranlasst, stehen im Zusammenhang mit einer Entlassung oder auch einer Änderungskündigung und werden einmalig gezahlt – und zwar in einem Betrag, nicht in Tranchen“, erläutert Schulte. Wer also meint, man könnte die 100 000 Euro doch auf mehrere Jahre verteilen, um die Steuerprogression auszubremsen, der liegt falsch – das geht in der Regel nicht.

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Und noch etwas gilt: Abfindungen sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Die früher festgesetzten Freibeträge wurden im Einkommensteuergesetz durch die sogenannte Fünftel-Regelung ersetzt. Dazu später in einem Rechenbeispiel. Auf die Abfindung werden gegebenenfalls auch der Solidaritätszuschlag „Soli“ sowie die Kirchensteuer erhoben, wobei Herbert Schulte empfiehlt: „Die Kirchensteuer macht immerhin neun Prozent von der anteiligen Einkommensteuer auf die Abfindung aus. Es lohnt sich, einen Erlassantrag der auf die Abfindung anteilig entfallenden Kirchensteuer bei der zuständigen Kirchensteuerstelle zu stellen. Darauf hat man zwar keinen Anspruch, aber einem Erlass wird in der Regel zugestimmt.“

In vollem Umfang steuerpflichtig

Für den Fall, dass die Abfindung zum Jahresende gezahlt wird und damit steuerlich zu einem vollen Jahresgehalt hinzugerechnet wird, kann es erhebliche Sprünge in der Steuerprogression geben. Folgt ein Jahr ohne Anschlussbeschäftigung, wäre deshalb eine Auszahlung nach dem Jahreswechsel sinnvoll. Schulte: „Wenn die Einkommen von Ehepartnern stark voneinander abweichen, sollten zudem jeweils Einzelveranlagungen der Eheleute in Erwägung gezogen werden, um die Steuerlast insgesamt zu mindern.“

Die Fünftel-Regelung

Zurück zur bereits erwähnten Fünftel-Regelung. Mit diesem Instrument soll dem Progressionssprung entgegengewirkt werden. Sie hilft also nur weiter, wenn der Abgefundene ein geringes Einkommen und damit einen niedrigen Steuersatz hat. Wer ohnehin schon mit dem Höchststeuersatz veranlagt wird, hat durch die Fünftel-Regelung keinen Vorteil. Sie entlastet in geringem Umfang und wirft – in Relation zu dem Rechenaufwand – durchaus die Frage auf, wer sich so etwas ausgedacht hat.

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Ein Rechenbeispiel

Die Fünftel-Regelung verteilt die Steuerlast rein rechnerisch auf fünf Jahre. Ein Rechenbeispiel macht deutlich, wie sich das auswirkt: Bei einem zu versteuernden Jahresgehalt von 30 000 Euro und einer Abfindung von 10 000 Euro käme der Arbeitnehmer auf eine zu versteuernde Summe von
40 000 Euro. Die Steuer betrüge 6920 Euro. Nun gilt die Fünftel-Regelung, die die Abfindung in fünf Teile zerlegt. Die Rechnung:
30 000 Euro Jahresgehalt plus 2000 Euro Abfindungsanteil ergibt ein zu versteuerndes Gesamtgehalt von 32 000 Euro.

Jetzt wird es kompliziert: Die Steuer bei
32 000 Euro beträgt 4587 Euro und liegt damit 547 Euro höher als bei 30 000 Euro (Steueranteil: 4040 Euro). Diese Differenz wird nun mit Fünf multipliziert, was wiederum 2735 Euro beträgt, die nun den
4040 Euro zugeschlagen wird. Die Summe – in diesem Fall 6775 Euro – ergibt die tatsächliche Steuerlast im Abfindungsjahr und liegt nun sage und schreibe 145 Euro niedriger als ohne Fünftel-Regelung. Eines ist klar: Auch im Abfindungsfall macht es Sinn, sich von versierten Experten beraten zu
lassen. wb

>> Web: www.schlarmannvongeyso.de