Wenn ein Datumsfehler richtig teuer wird

Foto: SchlarmannvonGeysoIngolf F. Kropp Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht || Foto: SchlarmannvonGeyso

Arbeitsrechtler Ingolf F. Kropp (SchlarmannvonGeyso) über fünf Fallen, in die Unternehmer immer wieder tappen.

Er ist der Inbegriff dessen, was man einen „alten Hasen“ nennt: Ingolf F. Kropp, Partner der Kanzlei SchlarmannvonGeyso, ist seit 33 Jahren als Rechtsanwalt und Fachanwalt tätig. Sein Gebiet ist das Arbeitsrecht, „und da habe ich ständig damit zu tun, Kinder zu retten, die in den Brunnen gefallen sind“. Im B&P-BusinessTalk nennt er fünf Bereiche, bei denen Arbeitgeber immer wieder in die Falle tappen.

π Arbeitsvertrag: „Manchmal fehlt einfach das Wissen, welch große Folgen selbst kleine Fehler in einem Arbeitsvertrag haben können. Und die geschehen schnell, selbst bei größeren Unternehmen mit eigenen Personalabteilungen“, sagt Kropp. Zum Beispiel bei der Urlaubsregelung. „Wenn ich mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen vier Wochen gewähre, dann sollte dieser Zusatzurlaub gesondert aufgeführt werden, um dort das Heft des Handelns in der Hand zu behalten. Denn wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung ansteht, dann kann ich regeln, dass davon nicht der freiwillig gewährte Urlaub umfasst ist“, so der Arbeitsrechtler. Ähnliche Mechanismen greifen, wenn es darum geht, Urlaub mit ins nächste Jahr zu nehmen. „Diese Differenzierung spart also bares Geld“, so Kropp.

π Befristung: „Bei sachgrundlosen Befristungen passieren bisweilen haarsträubende handwerkliche Fehler, die sich leicht vermeiden ließen“, so der Anwalt. Ein „Klassiker“: Der Zeitraum wird aus Versehen einen Tag zu lang gefasst. „Wenn ich beispielsweise vom 1.1.2022 bis zum 1.1.2024 befriste, statt nur bis zum 31.12.2023, dann habe ich den maximal zulässigen Zeitraum von zwei Jahren überschritten. Die Folge ist, dass der Vertrag von Anfang an unbefristet läuft.“

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π Abmahnung: „Abmahnungen sind oft zu unkonkret“, sagt Kropp. Stattdessen müsse der Sachverhalt präzise dargestellt werden, am besten mit Tag und Uhrzeit oder konkretem Anlass. „Hier lautet das Motto ‚Butter bei die Fische‘, denn wenn es vor Gericht geht, muss vor dem inneren Auge des Richters ein Film ablaufen. Abgesehen davon ist eine präzise Schilderung auch dem Arbeitnehmer gegenüber nur fair, damit er eine echte Chance hat, das Fehlverhalten abzustellen.“

π Kündigung: „Oft ist die Frage, wie das Kündigungsschreiben an die Frau oder an den Mann kommt. Ich rate hier zur Zustellung per Boten“, so Ingolf Kropp. Zwar sei der Postweg per Einschreiben mit Rückschein sehr sicher, aber das sei in diesem Fall nicht alles: „Wenn der Arbeitnehmer nicht zu Hause ist oder etwas ahnt, dann wird er dem Postboten die Tür nicht öffnen und erhält lediglich eine Benachrichtigung zur Abholung. Und wenn er das erst zu Beginn des Folgemonats macht, dann hat er auf diese Weise einen ganzen Monat gewonnen.“

π Abrufarbeit: „Viele Arbeitgeber kennen dieses charmante Instrument nicht. Es erlaubt dem Unternehmen, vor allem geringfügig Beschäftigte – mit einem gewissen Vorlauf – nahezu ausschließlich bei konkretem Arbeitsanfall einzusetzen“, erklärt Kropp. Aber auch hier gilt es, vorsichtig zu sein: „Wenn ich in den Vertrag lediglich hineinschreibe, dass es sich um Abrufarbeit handelt, nicht aber den Stundenumfang festhalte, dann wird automatisch von 20 Wochenstunden ausgegangen. Und dann werden Sozialabgaben fällig.“

Jede Menge Möglichkeiten also, um Fehler zu machen. „Auch deswegen ist Arbeitsrecht wirklich ein spannendes Gebiet, das mich nach wie vor fasziniert“, sagt Kropp.top

>> Web: https://www.schlarmannvongeyso.de

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